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   OLG Brandenburg, 24.10.2001 - 8 W 259/01   

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https://dejure.org/2001,3597
OLG Brandenburg, 24.10.2001 - 8 W 259/01 (https://dejure.org/2001,3597)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2001 - 8 W 259/01 (https://dejure.org/2001,3597)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 8 W 259/01 (https://dejure.org/2001,3597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Neuer Beschwerdegrund; Pfändung und Überweisung; Taschengeldforderung

  • Judicialis

    ZPO § 850 b Abs. 2; ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
    Zur Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 356
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 28.01.1998 - 11 W 4066/97

    Billigkeit der Pfändung eines Taschengeldanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.10.2001 - 8 W 259/01
    Um eine Taschengeldpfändung als "der Billigkeit entsprechend" anzusehen, müssen im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen besondere Umstände vorliegen (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1998, 661, 662).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 224/03

    Angabe des Nettoeinkommens des Ehepartners im Vermögensverzeichnis

    Zudem ist für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung (vgl. dazu im einzelnen Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Musielak/Becker aaO § 850b Rn. 4, 11) die Höhe der dem Schuldner im Falle der Pfändung des Taschengeldes verbleibenden Bezüge von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03; OLG Brandenburg MDR 2002, 356).
  • OLG Köln, 05.08.2003 - 25 UF 5/03
    Von daher ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, dass im Vollstreckungsverfahren weder die Klägerin über die schlichte Wiedergabe ihrer Ansicht hinaus die Voraussetzungen der Billigkeit der Pfändung auch nur ansatzweise dargelegt noch das Vollstreckungsgericht hierzu irgendwelche Ausführungen gemacht hat, obwohl dies auch im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre (vgl. zur Frage der Billigkeit u.a. OLG Nürnberg InVo 1998, 226; OLG Schleswig InVo 2002, 189; Brandenburg.OLG InVo 2002, 469; Stöber a.a.O. Rn. 1031b m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 24.06.2002 - 11 T 245/02

    Zwangsvollstreckung: Pfändung des Taschengeldanspruchs

    Bei dem Taschengeldanspruch handelt es sich um einen Teil des Ehegattenunterhalts gemäß §§ 1360, 1360 a BGB, welcher nach Maßgabe des § 850 b Abs. 2 ZPO der Pfändung unterliegt (zum Meinungsstand Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 850 b Rn. 18 f.; OLG Brandenburg, MDR 2002, 356; Brehm in: Staudinger/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 850 b Rn. 12, jeweils m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 10. Auflage, Rn. 1031 a).
  • LG Kleve, 21.06.2002 - 4 T 224/02
    Die Pfändbarkeit beschränkt sich auf Ausnahmefälle, in denen es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl.Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b Rn. 12; OLG C, MDR 2002, 356).
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